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AK: "Servicepauschale nicht rechtsmäßig"

Eine Verbandsklage gegen Mobilfunkanbieter beim Handelsgericht Wien wurde unlängst von der Arbeiterkammer eingebracht.


In den letzten Jahren sind die Kosten für das Telefonieren gestiegen, wobei insbesondere zusätzliche Pauschalgebühren in die Kritik geraten sind. Die Einführung der Servicepauschale durch Mobilfunkanbieter vor mehr als zehn Jahren stieß auf Widerstand von Kunden und der Arbeiterkammer (AK).


Ein Gerichtsurteil gegen ähnliche Gebühren in Fitnessstudios hat kürzlich zu einer Überprüfung dieser Pauschalen geführt. Obwohl Mobilfunkanbieter behaupten, dass diese Gebühren gerechtfertigte Leistungen abdecken, sieht die AK gute Chancen für Kunden, diese Kosten zurückzufordern. Derzeit wird eine Verbandsklage gegen Mobilfunkanbieter vor dem Handelsgericht Wien verhandelt, die potenziell Hunderte Millionen Euro umfasst.


Arbeiterkammer zur Servicepauschale:"Klausel intransparent"

Was genau ist passiert? Die Arbeiterkammer Wien hat eine Verbandsklage gegen die Mobilfunkanbieter A1, Magenta und Hutchison Drei beim Handelsgericht Wien eingereicht, um gegen die Praxis der Servicepauschalen vorzugehen.


Nach Prüfung der Produkte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieser Unternehmen kritisiert die AK die Intransparenz und mangelnde Werthaltigkeit der Servicepauschalen.


Sie argumentiert, dass die Pauschalen oft unklar formuliert sind und Kunden nicht ausreichend über deren Zweck informiert werden. Zudem sieht die AK die mit diesen Pauschalen ohne gleichwertige Gegenleistung oder nur Leistungen, die man nie oder selten in Anspruch nehme.


Ein ähnlicher Fall Fitnesstudio-Urteil:

Die Servicegebühren der Mobilfunkanbieter variieren je nach Vertrag und liegen jährlich zwischen 25 und 35 Euro.


Die Arbeiterkammer (AK) kritisiert diese Gebühren bereits seit ihrer Einführung im Jahr 2011. Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs zu Pauschalgebühren in Fitnessstudios, welches strenge Kriterien für solche Gebühren festlegt, stärkt diese Einschätzung.


In seinem Urteil hat der OGH die Zulässigkeit von pauschal anfallenden Gebühren besonders streng gehandhabt: Das Urteil lautet, dass gegen jährliche Entgelte eine Gegenleistung erfolgen muss und dass Regelungen darüber transparent sein müssen und nicht gröblich benachteiligend sein dürfen .


Die AK argumentiert, dass die von Mobilfunkanbietern angeführten Leistungen, wie SIM-Kartenwechsel oder Kostensperren, die Pauschalen ebenfalls nicht rechtfertigen. Sie sieht nun gute Chancen, diese Gebühren gerichtlich anzufechten.


Geld zurück bei Servicepauschale

Sollte man nun einfach die Entscheidung des obersten Gerichtshofs im Fall der Verbandsklage der AK abwarten?


Die mögliche Rückerstattungssumme der unrechtmäßig erhobenen Servicegebühren durch Mobilfunkanbieter hängt von der anzuwendenden Verjährungsfrist ab, die rechtlich noch nicht eindeutig geklärt ist.


Meine-Rechte.at vertritt die Ansicht, dass die Anbieter alle seit 2011 erhobenen Gebühren zurückzahlen müssen. Mit der öffentlichen Verbandsklage sollten die Kunden der Telekommunikationsanbieter nun in den nächsten Jahren ihre Ansprüche geltend machen!


Auswirkungen auf die möglicherweise rückzuerstattende Summe wird jedenfalls die Verjährungsfrist haben: Welche in diesem Fall anzuwenden ist – die lange mit 30 Jahren oder jene mit drei Jahren.


Die AK hat in der Klage einen sogenannten Beseitigungsanspruch geltend gemacht. Dieser besagt, dass derjenige, der einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat, diesen auch beseitigen muss. In diesem Falle würden die Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet sein, automatisch unrechtmäßig erhobene Servicepauschalen rückzuerstatten.


Ansicht der Mobilfunkabieter

In einer Stellungnahme des Geschäftsführers der RTR Klaus Steinmaurer gegenüber Ö1, vertritt dieser die Meinung, dass eine rechtliche Zulässigkeit aus jetziger Sicht besteht.


Die Gleichsetzung mit Servicepauschalen bei Fitnesstudios wird als nicht ad

quat geseen. Stellungnahmen von Magenta Österreich vertreten eine ähnliche Ansicht.


"Es gibt im Telekommunikationsgesetz detaillierte Regeln zu Entgelten und Gebühren. Sowohl die Einführung der Servicepauschale als auch alle Tarife wurden und werden vor der Einführung von der RTR geprüft. Weder von der RTR noch von der Arbeiterkammer gab es in den letzten Jahren Beschwerden wegen der Servicepauschale. Mit der Servicepauschale waren bei uns immer konkrete Serviceleistungen abgedeckt." (Viktoria Kirner, Alexander Amon, 19.1.2024)




Servicepauschale Arbeiterkammer

 
 
 

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